Einsatzgrundzeit

Die Feuerwehrverordnung (FwVO) gibt u. a. detaillierte Anweisungen für die Organisation der Feuerwehren. Nach der FwVO ist jede Feuerwehr so aufzustellen, dass sie in der Regel zu jeder Zeit und an jedem Ort in ihrem Zuständigkeitsbereich innerhalb von 8 Minuten nach der Alarmierung wirksame Hilfe einleiten kann. Diese Zeitvorgabe von 8 Minuten bezeichnet man als die Einsatzgrundzeit.

Warum beträgt die Einsatzgrundzeit (nur) 8 Minuten?

Um diese Frage objektiv beantworten zu können, muss man die Hintergründe für die Festlegung der Einsatzgrundzeit kennen, denn diese wurde nicht willkürlich festgelegt. Sie ergibt sich aus dem chemisch-physikalischen Prozess des Brandverlaufes. Hierbei spielen insbesondere zwei Aspekte eine entscheidende Rolle, die aus praktischen Erfahrungen und wissenschaftlichen Untersuchungen gewonnen wurden:

  1. Etwa 17 Minuten nach Ausbruch des Brandes wird die Überlebensgrenze bei einer Kohlenstoffmonoxyd-Vergiftung erreicht, d. h. dass Mensch und Tier eine Rauchvergiftung erleiden, die den Tod zur Folge hat. Hierzu muss man wissen, dass nach den vorliegenden Statistiken etwa 95 % der Brandtoten in Deutschland einer Rauchvergiftung zum Opfer fallen. Demnach sind die Rauchgase weitaus gefährlicher als die Flammen.
  2. Nach etwa 18 Minuten nach Ausbruch des Brandes kann es zum sogenannten “Flash-Over” kommen. Hierunter versteht man das schlagartige Durchzünden eines thermisch aufbereiteten Brandraums. Unterstützt von einem plötzlichen Sauerstoffzutritt, zum Beispiel durch das Bersten von Fensterscheiben aufgrund der Hitzeentwicklung oder das Öffnen von Türen entzünden sich die im Brandraum befindlichen Schwefelgase. Hierdurch besteht natürlich auch eine erhebliche Gefahr für die Einsatzkräfte.

Da kein Brand wie der andere verläuft können diese Zeitangaben natürlich nur als Richtwerte gesehen werden. Hier spielen nämlich noch zwei weitere Aspekte eine wichtige Rolle:

  1. Es ist so gut wie nie feststellbar, wie viel Zeit vom Moment der Brandentstehung bis zur Entdeckung und im weiteren bis zur Alarmierung der Feuerwehr bereits vergangen ist.
  2. Beim Eintreffen der Feuerwehr ist die zu rettende Person noch nicht direkt geborgen. Es muss davon ausgegangen werden, dass weitere Zeit vergeht bis die Feuerwehrleute die verletzte oder ohnmächtige Person gefunden haben und aus dem Brandobjekt retten können.

Die Folgen bei Verlängerung der Einsatzgrundzeit lassen sich an einem Beispiel darstellen:

Der ländliche Bereich Mittelenglands verfügt in etwa über die gleiche Struktur wie sie in Rheinland-Pfalz besteht. In diesem Bereich gilt eine gesetzliche Einsatzgrundzeit von 20 Minuten. Im Vergleich zum Land Rheinland-Pfalz sterben dort nach den vorliegenden Statistiken viermal so viele Menschen an den Folgen von Bränden.

Weitere negative Aspekte, die eine Verlängerung der Einsatzgrundzeit zur Folge hätte liegen auf der Hand:

  • Die Schäden, die durch Brände hervorgerufen werden würden steigen. Hier ist nicht immer nur das Brandobjekt selbst zu sehen, sondern auch benachbarte Gebäude. Durch den schnellen Einsatz der Feuerwehren kann oftmals ein Übergreifen der Flammen auf Nachbargebäude und ein damit verbundener wesentlich größerer Schaden vermieden werden.
  • Je schneller eine Feuerwehreinheit am Einsatzort ist, bzw. sein muss, um so geringer ist die Wahrscheinlichkeit für die Einsatzkräfte durch den “Flash-Over” oder das Einstürzen von Gebäudeteilen selbst in Lebensgefahr zu geraten.

Nicht alle Fahrzeuge und Geräte müssen in der Einsatzgrundzeit von 8 Minuten vorgehalten werden. Dies hängt immer von der Struktur der einzelnen Ortsgemeinde und den vorhandenen Gefahrenquellen ab.

Schon seit längerer Zeit ist seitens des Gesetzgebers eine Verlängerung der Einsatzgrundzeit von 8 auf 10 Minuten vorgesehen. An der Struktur der Freiwilligen Feuerwehr der Verbandsgemeinde Daun wird dies jedoch kaum etwas ändern.